Schöffenamt

HAMBURGISCHER SCHÖFFINNEN UND SCHÖFFEN BUND

Das Schöffenamt

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richter/innen in Strafsachen und wirken bei der Verhandlung und der Urteilsfindung beim Amts- bzw. Landgericht mit. Jugendschöffinnen und -schöffen sind ehrenamtliche Richter/innen beim Jugendgericht.

Es ist keine juristische Vorbildung für diese Ehrenämter erforderlich. Die Mitwirkung nicht juristisch ausgebildeter Bürgerinnen und Bürger ist gerade deshalb gefragt, weil diese ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr vernünftiges Urteil, ihren Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte einbringen sollen. Nur die Jugendschöffinnen und -schöffen sollen zusätzlich erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Diese Anforderung braucht nicht schul- oder berufsmäßig erworben zu sein.
 
Alle Gruppen der Bevölkerung sollen hinsichtlich Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung gleichmäßig im Schöffenamt vertreten sein.
 
Schöffinnen und Schöffen werden für fünf Jahre berufen und sollen durch das Gericht an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen pro Jahr eingesetzt werden.
 
Für die Zeit der Gerichtsverhandlung sind die Schöffinnen und Schöffen der anwesenden Berufsrichterin bzw. dem anwesenden Berufsrichter gleichgestellt und tragen gleichberechtigt die Verantwortung für die Entscheidungen. Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen, zu denen sie geladen wurden, verpflichtet. Der Arbeitgeber hat sie für die Zeit ihres Einsatzes freizustellen. Schöffinnen und Schöffen erhalten für Ihre Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung (unter anderem für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten). Eine weitere Vergütung gibt es nicht.
 
Alle Schöffinnen und Schöffen können sich nach der ersten Amtszeit um eine zweite Amtszeit bewerben. Nach der zweiten Amtszeit müssen sie eine Amtszeit pausieren.
Bestimmte Personengruppen dürfen aufgrund ihres Berufs, Status, ihrer Zugehörigkeit zu Parlamenten oder ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Verwaltung nicht zu Schöffen bzw. ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern berufen werden.

(Quelle: www.hamburg.de)

Geschichte der Schöffen

Bis zum 8. Jahrhundert unserer Zeitrechnung war Rechtsprechung eine Angelegenheit des Volkes - wozu allerdings nur die wehrfähigen, waffentragenden - also "freien" - Männer zählten. Mit der Gerichtsverfassung Karls des Großen zwischen 770 und 780 ging das Recht, Urteile vorzuschlagen und abzustimmen, von der Gemeinschaft der waffentragenden Männer auf gewählte scabini ("Schöffen") über. Der vom König eingesetzte Richter war der Leiter der Verhandlung und hatte kein Stimmrecht. In der beginnenden Neuzeit wurden die freien Schöffen durch vom Landesherrn abhängige, am römischen Recht wissenschaftlich ausgebildete Richterbeamte verdrängt.

Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 stärkte die Stellung des Richters weiter, in dem dieser das Stimmrecht erhielt. Der Absolutismus beseitigte auch die letzten Schöffengerichte. Bis ins 19. Jahrhundert hinein regierte der Wille des Monarchen die Gerichte. Die demokratischen Bewegungen des 18. und 19. Jahrhunderts hatten daher zur Begrenzung richterlicher Macht die Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung auf ihre Fahnen geschrieben. Nach der Errichtung des Deutschen Kaiserreichs 1871 formulierte die "Amtliche Denkschrift über die Schöffengerichte" von 1873, "dass kein Strafurteil ohne die Mitwirkung von Laien gefällt werden kann".

Aber schon die Emminger-Notverordnung von 1923, mit der das klassische Jury-Schwurgericht abgeschafft und gleichzeitig der Einzelrichter beim Amtsgericht eingeführt wurde, leitete den Abschwung dieser Rechtsentwicklung ein. 1933 wurden die in der Republik gewählten Schöffen umgehend abgesetzt und von den Nationalsozialisten Neuwahlen angeordnet, bei denen vorwiegend "linientreue" Personen ins Amt kamen. 1939 mit Kriegsbeginn wurde die Schöffenbeteiligung (mit Ausnahme derer beim sog. Volksgerichtshof) vollständig beseitigt.

In der Bundesrepublik wurde nach der Rückkehr zum System die Beteiligung von Schöffen diese immer mehr durch eine unreflektierte Sparpolitik eingeschränkt. 1974 wurde das mit 3 Berufsrichtern und 6 Geschworenen besetzte Schwurgericht in eine "normale" 3:2-besetzte Strafkammer umgewandelt. Der vorerst letzte Akt ist das Rechtspflegeentlastungsgesetz von 1993, das die Zuständigkeit des Einzelrichters in Strafsachen von einer Straferwartung von einem auf zwei Jahre ausdehnte und damit die Verfahren mit Schöffenbeteiligung an den Amtsgerichten bundesweit mit einem Schlag halbierte.

(Quelle: www.schoeffen.de)