Schöffenentschädigung

HAMBURGISCHER SCHÖFFINNEN UND SCHÖFFEN BUND

Schöffenentschädigung

Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie werden nur für Nachteile, die durch ihre Heranziehung entstanden sind, nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz(§§ 1-7, 15-18 JVEG) entschädigt für

  • Verdienstausfall(§ 18 JVEG), jedoch nur bis zu 29,00 €/Std. (brutto einschließlich des Arbeitgeberanteils für Sozialabgaben) und maximal für 10 Stunden pro Sitzungstag. Der Höchst-Stundensatz kann sich in sehr langen Verfahren erhöhen, jedoch immer nur bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls;
  • Zeitversäumnis(§ 16 JVEG) in Höhe von 7,00 €/Std. für die gesamte Dauer der Heranziehung, d. h. vom Verlassen der Wohnung oder der Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin. Schöffen, die nicht am Sitz des Gerichts wohnen oder arbeiten, erhalten auch ein Tagegeld (§ 6 JVEG), wenn ihre Abwesenheit mindestens 8 Stunden dauert;
  • Nachteile bei der Haushaltsführung(§ 17 JVEG), wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 17,00 €/Std. (ausgeschlossen sind Personen mit einem Erwerbsersatzeinkommen wie Rente, Arbeitslosengeld usw.);
  • Teilzeitarbeit, d. h. Verdienstausfall für entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung während der „Freizeit“;
  • Fahrtkosten(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) von 0,42 € pro gefahrenen Kilometer.
  • sonstige Aufwendungen(§ 7 JVEG), die insbesondere durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen.

Möglichkeiten zur Vereinfachung der Entschädigung durch Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber siehe << Entschädigung, Steuern, Sozialabgaben, Unfallversicherung >>

Strafjustizgebäude Hamburg

(Foto: Claus-Joachim Dickow)                .