HAMBURGISCHER
SCHÖFFINNEN UND SCHÖFFEN BUND
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Verdienstausfall(§ 18 JVEG), jedoch nur
bis zu 29,00 €/Std. (brutto einschließlich des
Arbeitgeberanteils für Sozialabgaben) und maximal für 10
Stunden pro Sitzungstag. Der Höchst-Stundensatz kann sich
in sehr langen Verfahren erhöhen, jedoch immer nur bis zur
Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls;
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Zeitversäumnis(§ 16 JVEG) in Höhe von 7,00
€/Std. für die gesamte Dauer der Heranziehung, d. h. vom
Verlassen der Wohnung oder der Arbeitsstätte bis zur
Rückkehr dorthin. Schöffen, die nicht am Sitz des Gerichts
wohnen oder arbeiten, erhalten auch ein Tagegeld (§ 6
JVEG), wenn ihre Abwesenheit mindestens 8 Stunden dauert;
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Nachteile bei der Haushaltsführung(§ 17
JVEG), wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen
Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von
17,00 €/Std. (ausgeschlossen sind Personen mit einem
Erwerbsersatzeinkommen wie Rente, Arbeitslosengeld usw.);
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Teilzeitarbeit, d. h. Verdienstausfall für
entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
während der „Freizeit“;
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Fahrtkosten(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) von
0,42 € pro gefahrenen Kilometer.
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sonstige Aufwendungen(§ 7 JVEG), die
insbesondere durch eine Vertretung oder eine Begleitperson
entstehen.
(Foto: Claus-Joachim
Dickow)
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