Schöffenamt

HAMBURGISCHER SCHÖFFINNEN UND SCHÖFFEN BUND

Grundlagen des Schöffenamtes

Das Schöffenamt zeichnet sich durch folgende Grundsätze aus, aus denen deutlich wird, dass es sich nicht um ein demokratisches Mäntelchen handelt, sondern um echte Teilhabe an den Entscheidungen der dritten Gewalt gegenüber Angeklagten, Geschädigten und Öffentlichkeit.

1.Gleichberechtigte Teilnahme an der Hauptverhandlung

Nach §§ 30 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nehmen die Schöffen an der Hauptverhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme teil wie die Berufsrichter. Diese Regelung hat, auf einen kurzen Nenner gebracht, drei Elemente:

  • Schöffen sind Richter wie die Berufsrichter auch.

  • Sie wirken sowohl an dem Urteil mit sowie an allen anderen Entscheidungen über das Verfahren im Laufe einer Hauptverhandlung.

  • Eine Mitwirkung scheidet nur dann aus, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Aus der gleichberechtigten Teilnahme folgt auch, dass die Schöffen die gleiche Verantwortung für die Entscheidungen tragen wie die Berufsrichter. Sie müssen entscheiden, ob dem Angeklagten die Tat in der Beweisaufnahme nachgewiesen wurde und welche Sanktion im Falle einer Verurteilung angemessen erscheint. Jugendschöffen treffen die Entscheidung darüber, ob ein Angeklagter im Alter von 18 bis 20 Jahren (Heranwachsender) als Jugendlicher oder als Erwachsener zu beurteilen ist.

2. Einfluss auf Verfahren und Urteilsfindung

Die wichtigste Aufgabe ist die Mitwirkung an Urteil oder Einstellung des Verfahrens sowie den damit verbundenen Entscheidungen wie etwa die Festsetzung von Bewährungsauflagen. Sie nehmen an allen Beratungen und Abstimmungen teil. Das erfordert Kommunikations- und die Fähigkeit, Menschen einschätzen zu können.

In der Hauptverhandlung haben Schöffen das Recht, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Sie entscheiden mit über Beweisanträge der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung, haben aber auch das Recht, selbst Anregungen zur weiteren Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen, Einholung eines weiteren Gutachtens usw.) zu geben. In Fällen, in denen zunächst der Vorsitzende auf Grund seiner Leitungsbefugnis allein entscheidet, kann von Verfahrensbeteiligten der Antrag auf Entscheidung durch das Gericht gestellt werden. Dann entscheiden auch die Schöffen über Verfahrensfragen (z.B. über die Zulässigkeit von Fragen) mit, ggf. auch gegen den Vorsitzenden. Über Verfahrensfragen (z.B. Vereidigungsverbot, Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht, Vertagung) wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

Entscheidungen über die Schuldfrage, also ob die Tat dem Angeklagten nachgewiesen werden kann, und über die Rechtsfolgen der Tat (Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Strafaussetzung zur Bewährung usw.) bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit (§ 263 StPO). Gegen die Stimmen beider Schöffen kann also im deutschen Strafprozess niemand verurteilt werden. Das gilt auch für die „Verständigung über Verfahren und Urteil“, auch als sog. Deal bekannt geworden. Gerade bei dem Aushandeln der Folgen einer Straftat haben die Schöffen die Aufgabe, die Vorstellungen der Bevölkerung von der Reaktion auf diese Taten einzubringen.

3. Verantwortung und Haftung

Die Gleichstellung mit den Berufsrichtern hat zur Folge, dass die Schöffen alle Entscheidungen, an denen sie teilnehmen (insbesondere das Urteil), in gleicher Weise verantworten wie die Berufsrichter. Schöffen müssen sich zu jeder Entscheidung eine Auffassung bilden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Auf sie sind die für Richter geltenden straf- und zivilrechtlichen Regeln anzuwenden.

  • Für ein „falsches“ Urteil, das in der Berufungs- oder Revisionsinstanz aufgehoben oder abgeändert wurde, kann ein Schöffe zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden. Wie für den Berufsrichter gilt das sog. Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB. Zum Schadenersatz kann ein Richter nur herangezogen werden, wenn er eine strafbare Pflichtverletzung begangen hat.

  • Auch strafrechtlich sind Schöffen Richter und können wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Rechtsbeugung (§ 339 StGB) oder Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Verantwortung gezogen werden.